Statuten

SAV Statuten ab 2020
Beitragsreglement (pdf)

 Statuten des Schweizerischen Alpwirtschaftlichen Verbandes
vom 8. November 2019
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
  1 Der Schweizerische Alpwirtschaftliche Verband (Société Suisse d’économie alpestre – SSEA, Società svizzera d’economia alpestre – SSEA) im folgenden SAV genannt, ist im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein von land- und alpwirtschaftlichen Organisationen, öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften und Einzelpersonen.
Art. 2 Sitz
  1 Der Sitz und der Gerichtsstand des Verbandes befinden sich am Domizil der Geschäftsstelle.
Art. 3 Zweck
  1 Der SAV hat zum Zweck, im Sinne der nachhaltigen Bewirtschaftung des Sömmerungsgebietes die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder national und international zu vertreten. Er unterstützt und koordiniert die Tätigkeiten der Mitglieder. 

2 Zu den Zielen des SAV gehören:

a.     die Interessenvertretung gegenüber Behörden, Organisationen und in Fachgremien;

b.     die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über relevante Themen im Zusammenhang mit der Alpwirtschaft und den Sömmerungsgebieten;

c.     die Unterstützung von Massnahmen zur Qualitäts- und Absatzsicherung sowie zum Herkunftsschutz von Alpprodukten und Dienstleistungen;

d.     die Umsetzung von Selbsthilfemassnahmen zugunsten der Schweizer Alpwirtschaft;

e.     die Pflege der Kontakte zwischen den alpwirtschaftlichen Regionen der Schweiz und des Auslandes;

f.      die Auszeichnung verdienter Alpeigentümer, Alpbewirtschafter, Alpangestellter und Personen, die sich um die Alpwirtschaft verdient gemacht haben;

g.     die Durchführung von Kursen und Tagungen;

h.     die Förderung der alpwirtschaftlichen Bildung und Beratung.

II. Mitgliedschaft und Gönner 
   
Art. 4 Mitgliedschaft
  1 Als Mitglied können die folgenden natürlichen und juristischen Personen dem SAV angehören: 

a.     Sektionen:
Die durch den SAV anerkannten kantonalen Sektionen.

b.     Kollektivmitglieder:
Land- und alpwirtschaftliche Organisationen (im Sinne von Produzenten- bzw. Selbsthilfegemeinschaften, regionalen/kantonalen Produzentenorganisationen von Alpprodukten, Korporationen, Genossenschaften, öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften, usw.).

c.     Einzelmitglieder.

2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Anmeldung und durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 5 Ehrenmitgliedschaft
  1 Den natürlichen und juristischen Personen, die sich für die Alpwirtschaft langjährig verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Art. 6 Gönner
  1 Als Gönner gelten natürliche und juristische Personen, welche die Alpwirtschaft und das Sömmerungsgebiet der Schweiz unterstützen.
2 Gönner werden an die Hauptversammlung eingeladen und erhalten den Jahresbericht.
3 Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 7 Mitgliederbeiträge
  1 Die Mitgliederbeiträge sind im Beitragsreglement festgehalten. Dieses wird auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung beschlossen. 

2 Es gelten folgende Beitragskategorien:

a.     Sektionen

b.     Kollektivmitglieder

c.     Einzelmitglieder

Art. 8 Austritte
  1 Der Austritt aus dem SAV kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. 

2 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Eine Rückerstattung von Jahresbeiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 9 Ausschluss
  1 Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Verbandes entgegenwirkt, dem Ansehen des Verbandes abträgliche Aktivitäten entfaltet oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. 

2 Gegen den Vorstandsbeschluss über den Ausschluss aus dem Verband kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen bei der Geschäftsstelle schriftlich rekurrieren. Über den Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung.

Art. 10 Organe
  1 Die Organe des SAV sind: 

a.     die Hauptversammlung;

b.     der Vorstand;

c.     die Geschäftsstelle;

d.     die interne Kontrollstelle.

Art. 11 Hauptversammlung
  1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. 

2 Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den

a.     Delegierten der SektionenKollektivmitglieder;

b.     Einzelmitgliedern;

c.     Ehrenmitgliedern.

3 Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich statt.

4 Ausserordentlich muss der Vorstand eine Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen, wenn fünfzig Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Art. 12 Form der Einberufung
  1 Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens 28 Tage vor der Versammlung.
Art. 13 Anträge der Mitglieder
  1 Anträge, die an der ordentlichen Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind jederzeit, jedoch bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Präsidenten einzureichen. (Datum des Eintreffens beim Präsidenten ist massgebend).
Art. 14 Beschlussfähigkeit
  1 Jede nach Statuten einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Art. 15 Stimmrecht
  1 Das Stimmrecht von Sektionen und Kollektivmitgliedern wird von Delegierten wahrgenommen. 

2 Ein Delegierter kann höchstens sechs Stimmen auf sich vereinen.

3 Die maximalen Stimmen je Mitglied werden wie folgt festgelegt:

a.     Sektionen haben Anrecht auf mindestens eine Stimme und je volle 2’000 gesömmerter Normalstösse jeweils eine weitere Stimme (gemäss Beitragsreglement Anhang 2).

b.     Kollektivmitglieder haben je dreissig eigener Mitglieder Anrecht auf eine Stimme.

c.     Einzel- und Ehrenmitglieder haben Anrecht auf eine Stimme.

Art. 16 Abstimmungen und Wahlen
  1 Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen (mit Ausnahme von Art. 27 und 28). 

2 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.

3 Ein Drittel der Stimmen kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

4 Stimmengleichheit bei Wahlen wird durch das Los, bei Sachgeschäften durch den Stichentscheid des Präsidenten entschieden.

Art. 17 Aufgaben der Hauptversammlung
  1 Der Hauptversammlung obliegen: 

a.     Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle;

b.    Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;

c. Genehmigung des Tätigkeitsberichts; 

d.     Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der internen Kontrollstelle;

e.     Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsstelle und des Rechnungsführenden;
f.     Genehmigung des Tätigkeitsprogramms;

g.      Festsetzung der Jahresbeiträge;

h.     Genehmigung des Budgets;

i.     Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gemäss Artikel 13;

j.       Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k.       Entscheid über Rekurse gegen Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;

l.     Sitzverlegung;

m.       Auflösung, Liquidation und Verwendung des Liquidationserlöses;

Art. 18 Vorstand
  1 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für vier Jahre gewählt. Die Mitglieder sind wieder wählbar. 

2 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf bis fünfzehn zusätzlichen Mitgliedern.

3 Es ist darauf zu achten, dass die Regionen und Sektionen angemessen vertreten sind.

4 Der Vorstand konstituiert sich im Weiteren selber.

Art. 19 Aufgaben des Vorstandes
  1 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 

a.     Einberufung der Hauptversammlung;

b.     Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung;

c.     Überwachung der Geschäftsführung;

d.     Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen, insbesondere die Entsendung von fünf Mitgliedern in die Schweizer Alpkäsekommission;

e.     Wahrung der Interessen nach aussen, insbesondere gegenüber Behörden, Organisationen und in Fachgremien;

f.      Beschlussfassung über die Durchführung von Tagungen und Kursen;

g.     Beitragszusicherungen an Publikationen, Arbeiten und Projekte, die den Zielsetzungen des Verbandes entsprechen;

h.     Erlass von Reglementen;

i.       Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

j.       Behandlung aller Verbandsangelegenheiten, die nicht durch Statuten oder Geschäftsreglement anderen Organen des Verbandes übertragen wurden.

2 Der Vorstand kann die Besorgung von operativen Geschäften an Dritte übertragen.

Art. 20 Einberufung/Beschlussfassung
  1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. 

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

2 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

3 Bei Stimmgleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

4 Über die Sitzungen wird ein schriftliches Beschlussprotokoll geführt.

Art. 21 Geschäftsstelle
  1 Der Geschäftsstelle obliegen die ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Sie ist insbesondere verantwortlich für 

a.     die Führung der Verbandsgeschäfte;

b.     die Vor- und Nachbearbeitung der Vorstandsgeschäfte;

c.     die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandes und seiner Organe mit beratender Stimme und Protokollführung;

d.     die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes.

e.     die Kommunikation mit den Mitgliedern und der Öffentlichkeit.

Art. 22 Zeichnungsberechtigung
  1 Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand geregelt.
Art. 23 Kommissionen
  1 Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bestellen. 

2 Dabei können ausserhalb des Vorstandes stehende Sachverständige beigezogen werden.

Art. 24 Kontrollstelle
  1 Die interne Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 

2 Die Revisoren sind wieder wählbar.

3 Sie legt der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vor.

IV. Finanzielles
   
Art. 25 Finanzierung
  1 Der SAV finanziert sich durch: 

a.     Mitgliederbeiträge.

b.     Beiträge von Bund und Kantonen.

c.     Zuwendungen und übrige Erträge.

V. Schlussbestimmungen
 
Art. 26 Haftung
  1 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 27 Statutenänderung
  1 Wird eine Statutenänderung beantragt, so ist der Einladung zur Hauptversammlung der Text der beantragten Änderung beizufügen. 

2 Zur Annahme der Änderung bedarf es zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

Art. 28 Auflösung
  1 Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. 

2 Die Einladung mit dem Auflösungsantrag muss mindestens dreissig Tage vor der Versammlung erfolgen.

3 Für den Beschluss der Auflösung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.

4 Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Hauptversammlung mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Art. 29 Mitteilungen / Publikationen
  1 Mitteilungen des Verbandes können schriftlich und elektronisch erfolgen, insbesondere durch die Montagna und die bäuerliche Fachpresse.
Art. 30 Inkrafttreten
  Diese Statuten sind von der Hauptversammlung vom 8. November 2019 genehmigt worden. Sie treten am 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Januar 2017.
   
  Schüpfheim, 8. November 2019, 

Im Namen der Hauptversammlung des SAV:

 

Der Präsident: NR Erich von Siebenthal

Die Geschäftsführerin: Andrea Koch